Häufig gestellte Fragen zur Schülerbeförderung

Wie viele Personen dürfen im Bus befördert werden?

Die Anzahl der Personen, die befördert werden können, ergibt sich aus der Zulassung, d. h. aus den zugelassenen Sitz- und Stehplätzen des jeweiligen Fahrzeugs. Die Berechnung der Stehplätze bestimmt sich bundesweit einheitlich durch die Straßenverkehrszulassungsverordnung (StVZO).

Im Bus stehen Fahrgäste. Ist dies erlaubt?

Die Bestimmung, dass im ÖPNV in den Bussen Stehplätze zugelassen sind, findet sich in den § 1 Abs. 2 und § 22 der BOKraft.

Warum gibt es überhaupt Stehplätze?

Zu dieser Frage ein Zitat aus einer Stellungnahme des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Verkehr vom 04.04.2009:

„Teilweise wird eine gesetzliche Sitzplatzgarantie im Rahmen der Schülerbeförderung gefordert. Die damit einhergehende Abschaffung von Stehplätzen ist im ÖPNV organisatorisch und kostentechnisch kaum durchführbar. Wegen des stark wechselnden Fahrgastaufkommens müssten von den Unternehmern, für die kurzen Spitzenzeiten, ständig große Fahrzeug-Reservekapazitäten vorgehalten werden, was letztlich zu einer erheblichen Verteuerung der Fahrpreise im ÖPNV führen würde.“

Braucht es im Bus nicht Sicherheitsgurte bzw. besteht Anschnallpflicht?

Gemäß § 35a Abs. 6 StVZO müssen Omnibusse, die sowohl für den Einsatz im Nahverkehr als auch für stehende Fahrgäste konzipiert sind, nicht mit Sicherheitsgurten ausgerüstet sein.

Ist ein Bus für die Beförderung von stehenden Fahrgästen im Linienverkehr zugelassen, so besteht keine Anschnallpflicht (§ 21a Straßenverkehrsordnung StVO).

Warum ist die Auslastung der Busse unterschiedlich? Wer kontrolliert diese?

Kontrollen können von verschiedenen Stellen durchgeführt werden. Dies sind die Polizei und das Landratsamt bzw. kreisfreie Städte mit eigener Zuständigkeit, aber auch Aufsichtspersonal der VGRI bzw. der Verkehrsunternehmen.

Zur Inanspruchnahme von Stehplätzen im Linienverkehr sehen Sie bitte die Fragen 2 und 3.

Dass die Beförderungssituation nicht immer als zufriedenstellend wahrgenommen wird, liegt teilweise auch im Verhalten der Schülerinnen und Schüler selbst. Des Öfteren werden freie Sitzplätze mit Taschen u. ä. reserviert oder blockiert. Im Mittelgang wird nicht immer bis nach hinten aufgerückt, so dass sich im vorderen Bereich des Busses die Fahrgäste drängen und ab dem Ausstieg manchmal noch einzelne Sitzplätze frei sind. Größere Schulstandorte werden zudem i. d. R. von mehreren Linien angefahren, wobei es auf einem Teil dieser Linien auch mehr als eine Fahrt in die jeweilige Richtung gibt. Allerdings können diese Linien bzw. Fahrten nicht alle zeitgleich durchgeführt werden (Gründe der Personal- und Fahrzeuganzahl sowie des Personal- und Fahrzeugeinsatzes, Haltestellenkapazitäten usw.). In der Summe entspricht die angebotene Gesamtkapazität aber dem vorhandenen Bedarf. Da vor allem morgens die Busse, die zeitnah zum Unterrichtsbeginn verkehren, bevorzugt werden und nach Schulschluss die Busse, die als erste Richtung nach Hause fahren, sind diese normalerweise sehr stark ausgelastet. Vorhergehende bzw. nachfolgende Busse haben dagegen öfters noch Kapazitäten frei, teilweise auch noch Sitzplätze.

Warum kann der Linienbus nicht auch dort halten, wo  der Schulbus hält? Warum dauern Fahrplanänderungen manchmal so lange?

Der Linienverkehr im ÖPNV unterliegt besonderen Genehmigungspflichten. So muss jede Fahrplanänderung von der zuständigen Bezirksregierung genehmigt werden. Dies schließt auch die Streichung und Neuaufnahme von Haltestellen mit ein – je nach Umfang auch deren Verlegung. Zudem muss jeder Errichtung / Verlegung einer Haltestelle im ÖPNV von den zuständigen Behörden (Polizei und Straßenverkehrsbehörde des Landratsamtes bzw. der kreisfreien Stadt) unter dem Aspekt der Sicherheit im Straßenverkehr u. a. zugestimmt werden. Schließlich ist das Haltestellenschild im ÖPNV ein Verkehrszeichen gemäß der Straßenverkehrsordnung (beinhaltet auch ein Parkverbot 15 m vor und nach dem Schild). Hinzu kommt, dass das Liniennetz im ÖPNV i. d. R. eng miteinander abgestimmt ist und es auch Umsteigeverknüpfungen zwischen einzelnen Linien gibt. Daneben müssen auch die Belange anderer Fahrgäste als der Schülerinnen und Schüler im ÖPNV mitberücksichtigt werden. Im Ergebnis ist dadurch im ÖPNV weniger Flexibilität in Bezug auf Änderungen bei den Haltestellen und Fahrplänen vorhanden.

Ganz anders der „reine“ Schulbus. Darunter fallen alle Buslinien, die ausschließlich Schülerinnen und Schüler und außerhalb des ÖPNV von und zur Schule befördern. Dies ist vor allem zu den Grund-, Haupt-/Mittel- und Förderschulen der Fall. Dieser Busverkehr wird auch als sog. „freigestellter Schülerverkehr“ bezeichnet und unterliegt weniger umfangreichen Genehmigungsbestimmungen. Auftraggeber sind hier normalerweise die jeweiligen Gemeinden und Schulzweckverbände. Da hier nur Schülerinnen und Schüler vom Wohnort zur Schule und zurück befördert werden, sind Änderungen im Fahrplan und bei den Haltestellen leichter umsetzbar.

Kann der Busfahrer Schüler an der Haltstelle auf einen anderen oder späteren Bus verweisen?

Ja, der Fahrer kann auf einen anderen Bus verweisen, wenn mehr Fahrgäste mitfahren wollen als Kapazität vorhanden ist, wie z.B. bei außerplanmäßigem Unterrichtsschluss, ungleichmäßiger Verteilung der Fahrgäste auf verschiedene Busse auf einer Strecke usw.

Fahrkarte verloren? Was muss ich tun?

Für verlorengegangene Fahrkarten kann der Kostenträger (Landkreis, Gemeinde) keinen Ersatz gewähren. Kinder die eine Fahrkarte der VGRI verloren haben (entweder Berechtigungskarte oder Wertmarken oder beides) können sich im Sekretariat ihrer Schule einen Antrag auf Ersatzkarte abholen. Dieser ist für weiterführende Schulen (Gymnasium, Realschule etc.) bei der VGRI-Geschäftsstelle ausgefüllt abzugeben. Für Grund- und Mittelschüler muss die zuständige Gemeinde / Stadt kontaktiert werden.
Ersatzfahrkarten sind kostenpflichtig. Noch vorhandene Teile einer VGRI-Fahrkarte (Berechtigungskarte oder Wertmarken) sind bei der VGRI-Geschäftsstelle abzugeben.

Warum ist es nötig, dass monatlich eine neue Wertmarke auf die Berechtigungskarte (Kostenträger) geklebt werden muss?

Die Wertmarke ist der eigentliche Fahrschein. Die Berechtigungskarte (Kostenträger) dient nur zur Identifikation. Eine Berechtigungskarte ohne gültige Wertmarke ist auch kein gültiger Fahrschein.

Kann ich mit der Schülerkarte auch in den Ferien oder am Wochenende fahren?

Ja, auf der Berechtigungskarte (Kostenträger) ist ein Gültigkeitszeitraum aufgedruckt. Während dieses Zeitraums ist die Fahrt auf der angegebenen Strecke auch in den Ferien und am Wochenende erlaubt, wenn eine gültige Monatswertmarke aufgeklebt ist.

Warum kann mein Kind die Busfahrkarte nur auf der eingetragenen Verbindung nutzen und nicht auch auf einer anderen Strecke?

Der Fahrkarteninhaber ist nur auf der eingetragenen Strecke versichert, die zu seinem Schulweg zählt. Das Fahrpersonal ist angewiesen nur gültige Karten bei Zustieg anzuerkennen. Des Weiteren ist ein Fahrgast ohne gültige Fahrkarte - Schwarzfahrer. Kommt es zu einer Kontrolle durch einen Fahrscheinkontrolleur wird der Fahrpreis für die Strecke nacherhoben und eine Zahlungsaufforderung über derzeit 40,- € ausgestellt.