Unter welchen Umständen fährt eine schwerbehinderte Person kostenfrei? Wie wird die Begleitperson berücksichtigt?

Die Beförderung ist kostenlos, wenn der Fahrgast zum gültigen Schwerbehindertenausweis auch eine gültige Wertmarke vorweisen kann. Wenn auf dem Schwerbehindertenausweis der Buchstabe B vermerkt ist, fährt die Begleitperson ebenfalls kostenlos.

Welche Voraussetzungen gelten für eine Rollstuhlbeförderung im Linienverkehr der VGRI und RBO?

Gemäß § 18 Abs. 5 VGRI - Tarif und desselben Paragraphen im RBO - Tarif werden Rollstühle im Linienverkehr auf Strecken der VGRI und RBO grundsätzlich befördert, soweit der eingesetzte Bus von seiner Bauweise her hierfür geeignet ist.
Verfügt nun der auf den Strecken der VGRI und RBO eingesetzte Bus über die Möglichkeit zur Rollstuhlbeförderung, besteht die Pflicht, den Rollstuhl sicher zu befördern. Dies ist in der EU-Verordnung 2001/85 entsprechend festgelegt.
Aus Anhang 7 dieser Verordnung ergibt sich nun, dass die auf den Strecken der VGRI und RBO eingesetzten Busse - welche für die Rollstuhlbeförderung baulich geeignet sind - genau einen Rollstuhl sicher befördern können.

Damit gilt auf den Strecken der VGRI und RBO:

  • Rollstuhlbeförderung ist nur möglich, wenn der eingesetzte Bus von seiner Bauweise hierfür geeignet ist.
  • Ist der Bus für die Rollstuhlbeförderung geeignet, so kann laut EU - Verordnung 2001/85 Anhang 7 genau ein Rollstuhl sicher befördert werden. Eine Beförderung weiterer Rollstühle ist dann aus Sicherheitsgründen nicht mehr möglich. Diesbezüglich besteht für das Fahrpersonal auch kein Ermessensspielraum mehr.
  • Angemeldete Rollstuhlfahrer und - fahrerinnen haben Vorrang vor nichtangemeldeten Rollstuhlfahrern und - fahrerinnen. Eine grundsätzliche Anmeldepflicht besteht nicht, jedoch kann bei Nichtanmeldung nicht ausgeschlossen werden, dass der Rollstuhlplatz durch andere Rollstuhlfahrer und - fahrerinnen reserviert wurde.
  • Rollstühle und Kinderwagen sind gleichrangig zu behandeln.

Welche Voraussetzungen gelten für die Beförderung von Sachen und Hunden im Linienverkehr der VGRI?

Sachen können mit dem Bus nur dann befördert werden, wenn sie zur Beförderung mit dem eingesetzten Fahrzeug geeignet sind. Dies bedeutet:

  • Sachen müssen ggf. ausreichend und sicher verpackt sein.
  • Sachen müssen ohne Beeinträchtigung der Personenbeförderung im Bus sicher unterbringbar sein.
  • Die Mitnahme von Sachen im eingesetzten Fahrzeug darf weder die Sicherheit im Straßenverkehr noch die Gesundheit und Bewegungsfreiheit der Fahrgäste beeinträchtigen.

Ein genereller Anspruch auf die Beförderung von Sachen im Bus ist daher leider nicht möglich. Gefährliche Gegenstände sind von der Beförderung ausdrücklich ausgeschlossen.

Als Sachen gelten:

  • Kinderwagen, Einkaufstrolleys, Krankenfahrstühle, Rollatoren
  • Hunde und Kleintiere
  • Skier, Rodelschlitten, Faltboote, Fahrräder
  • Handgepäck, Bus-Kuriergut

Besondere Bestimmungen zum Handgepäck:
Handgepäck sind ein oder mehrere Stücke bis 50 kg Gesamtgewicht, die ein einzelner Fahrgast tragen kann. Dieser hat das Handgepäck selber im Bus unterzubringen und zu beaufsichtigen.

Besondere Bestimmungen zu Hunden und anderen Tieren:
Diese werden unentgeltlich und nur unter Aufsicht einer dazu geeigneten Person befördert.
Hunde, die mitreisende Fahrgäste gefährden können, müssen einen Maulkorb tragen. Ausgenommen hiervon sind Blinden- und Führhunde sowie Diensthunde der Sicherheitsbehörden im Einsatz. 
Kleintiere sind in geeigneten Behältern mitzunehmen.

Für weitere Informationen sehen Sie bitte die §§ 17, 18, 20, 21 VGRI-Tarif.

Sie haben etwas im Bus verloren - Was tun? 

Im Bus bleibt immer mal was liegen. Wenn Sie wissen wollen, ob Ihr Regenschirm, das Handy oder die Sporttasche bei uns auf Sie wartet, schreiben Sie eine E-Mail mit kurzer Gegenstandsbeschreibung. Sie können über das folgende Formular eine Anfrage an uns schicken.

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